Freistellungsbescheinigung

(Bauabzugssteuer  / Steuerabzug für Bauleistungen)

Am 01.01.2002 wurde mit dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe“
ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt.  Hiernach ist der Auftraggeber verpflichtet, 15 % seiner Zahlung ( Rechnungssumme) dem Auftragnehmer einzubehalten und an das Finanzamt des Bauleistenden abzuführen. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber also nur 85 % der Rechnungssumme. Der Auftragnehmer verrechnet anschließend den Steuerabzug mit seiner Steuerschuld . 

Was sind Bauleistungen und welche Handwerker betrifft die  Regelung ?
Laut § 48 Abs. 1 EstG. alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (prinzipiell also nahezu alle Handwerker). Den Steuerabzug muss jeder Unternehmer nach § 2 UstG (auch Kleinbetriebe, Vermieter und Generalunternehmer), sowie juristische Personen des öffentlichen Recht vornehmen. Er muss abgeführt werden am 10. Tag des Folgemonats nach Rechnungsausgleich unter Anmeldung des Steuerbetrages auf dem amtlichen Vordruck des Finanzamtes. 
Berechnungsgrundlage ist immer der Bruttorechnungsbetrag (einschl. 19 % UST). Achtung: Ohne nicht oder zu niedrig vorgenommenen Steuerabzug haftet der Auftraggeber in Höhe von 15 % der Rechnungssumme gegenüber dem Finanzamt.

Wichtig: In welchen Fällen kann vom Steuerabzug abgesehen werden ?

1.) Die  bezahlte Bauleistung von   jeweils   einem   Bauleistenden ist   geringer als  5.000,00 €  p.a.                                  

2.) Der    Auftragnehmer   legt  dem Auftraggeber  eine  gültige   Freistellungsbescheinigung  des  zuständigen   Finanz-      amtes vor.                

Darüber hinaus hat jede Freistellungsbescheinigung eine für den jeweiligen Betrieb gültige Sicherheitsnummer.

Unsere Freistellungsbescheinigung gilt z. Zt. bis zum 15.09.2011.

Unsere Sicherheitsnummer lautet: 00990149

Die Sicherheitsnummer kann beim Finanzamt Grevenbroich überprüft werden oder auch direkt im Internet unter http://www.bzst.bund.de/ abgefragt werden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen eine Kopie unserer Freistellungsbescheinigung gerne zu.